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Eine Kündigung kommt oft überraschend und wirft sofort viele Fragen auf: „Was mache ich jetzt?“, „Ist das überhaupt rechtens?“ oder „Kann ich eine Abfindung bekommen?“. Gerade jetzt ist es wichtig, nichts überstürzt zu unterschreiben, die Ruhe zu bewahren und impulsives Handeln zu unterlassen. Eine Kündigung bedeutet nicht zwangsläufig das Ende des Arbeitsverhältnisses. Oftmals sind formale Fehler seitens des Arbeitgebers oder ungerechtfertigte Gründe die Basis für eine Kündigung, gegen die Sie vorgehen können. Ein Arbeitnehmeranwalt hilft Ihnen, die Rechtmäßigkeit Ihrer Entlassung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob die Form der Kündigung stimmt. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp sind unwirksam. Außerdem kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs an, denn ab diesem Moment beginnt in der Regel die Klagefrist zu laufen. Wenn Sie gegen eine Kündigung klagen möchten, gilt in den meisten Fällen die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtsfehlerhaft war.

Besonders wichtig ist auch immer zu prüfen, wer die Kündigung unterschrieben hat und ob diese Person das überhaupt durfte, denn auch das kann maßgeblich dafür sein, wann die Frist überhaupt beginnt. Beispielhaft lässt sich hierzu auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2009 (2 AZR 403/07) verweisen. Dort war die Kündigung von einer Person unterschrieben, die gar nicht kündigungsberechtigt war. Das BAG stellte klar:

„  1. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG findet nur auf eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung Anwendung.

  1. Kündigt ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, liegt keine Kündigung des Arbeitgebers i.S. von § 4 S. 1 KSchG vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.“ (NZA 2009, 1146, beck-online)“

Dieses Urteil zeigt, dass Fehler in jedem Detail einer Kündigung stecken können, z.B. in der Form, im Zugang, im Verfahren oder sogar in der Unterschrift. Deshalb empfiehlt es sich,  jede Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen, bevor Entscheidungen getroffen werden.

Eine erfahrene anwaltliche Einschätzung gibt Ihnen Klarheit darüber, welche Schritte sinnvoll sind und wie Ihre Chancen tatsächlich stehen. Wir prüfen nicht nur die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, sondern auch, ob eine Rückkehr ins Unternehmen realistisch ist oder ob eine Abfindung die bessere Option darstellt. Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden durch einen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Durch die genaue Analyse des Vorgehens des Arbeitgebers und eine realistische Bewertung seines Prozessrisikos schaffen wir eine solide Grundlage für Verhandlungen und sorgen dafür, dass Sie Ihr Recht vollständig ausschöpfen.

Wichtige Schritte nach Erhalt einer Kündigung:

  • Kündigungsschreiben sichern (Umschlag mit Datum aufbewahren)
  • Nichts unterschreiben (z. B. Aufhebungsvertrag) ohne anwaltliche Prüfung
  • Frühzeitig Beratung einholen, um Fristen zu wahren
  • Unterlagen zum Arbeitsverhältnis zusammenstellen (Vertrag, Abmahnungen, Lohnabrechnungen)

So sichern Sie Ihre Chancen, rechtlich wie finanziell.