Eine Kündigung in der Elternzeit trifft besonders hart. Viele Betroffene fragen sich, ob das überhaupt zulässig ist und wie der Kündigungsschutz in der Elternzeit genau aussieht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit genießen in der Regel einen besonderen Kündigungsschutz, sodass man vor einer Kündigung nahezu sicher ist (§ 18 BEEG). Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit formwirksam verlangt wurde, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr sogar erst 14 Wochen vorher). Der Schutz dauert über die gesamte Elternzeit hinweg an.
Wichtig: Besonders schützenswerte Personengruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz.
Dazu gehören:
- Schwangere
- Mütter und Väter in Elternzeit
- Mütter bis vier Monate nach der Entbindung
- Schwerbehinderte (Kündigung nur nach Zustimmung des Integrationsamtes)
- Auszubildende nach der Probezeit
- Betriebsratsmitglieder
All diese Personen können entweder gar nicht oder nur unter sehr hohen Hürden gekündigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Zustimmung erteilen, etwa bei einer Betriebsstilllegung oder bei besonders schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Liegt eine Kündigung ohne diese behördliche Zustimmung vor, ist sie regelmäßig unwirksam.
Damit Sie Ihre Rechte wahren, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Kündigungsschreiben und Umschlag aufbewahren
- Keine Vereinbarungen vorschnell unterschreiben
- Sofort prüfen lassen, ob eine behördliche Zustimmung vorliegt
- Innerhalb von drei Wochen anwaltliche Klärung einleiten
- Elternzeit-Nachweise und Arbeitsunterlagen bereithalten
Trotz des starken Schutzes werden Kündigungen aller Art wirksam, wenn sie nicht rechtzeitig angegriffen werden. Auch bei einer Kündigung in der Elternzeit muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt selbst eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung als wirksam.
Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Kündigung überhaupt erlaubt war, eine behördliche Zustimmung vorlag, die Fristen eingehalten wurden und ob Abwehrmaßnahmen oder Ansprüche (z. B. Weiterbeschäftigung, Annahmeverzug oder Abfindung) bestehen.
Der besondere Schutz ist ein starkes Instrument, er wirkt aber nur, wenn er aktiv genutzt wird. Schon ein einziges fehlendes Dokument, etwa die Zustimmung der Behörde, kann die gesamte Kündigung unwirksam machen. Ein Anwalt für Kündigungsschutz hilft Ihnen, Fristen einzuhalten und Ihre Ansprüche durchzusetzen.