+49 40 80079410 info@kanzlei-canbay.de

Mobbing am Arbeitsplatz belastet Betroffene oft über Monate oder Jahre. Viele fühlen sich hilflos, zweifeln an sich selbst oder wissen nicht, ob das Verhalten der Kollegen oder Vorgesetzten rechtlich überhaupt als Mobbing einzuordnen ist. Mobbing am Arbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum gezielt ausgegrenzt, herabgewürdigt oder schikaniert wird. Entscheidend ist die Gesamtschau aller Vorfälle, nicht das einzelne Ereignis. Dazu gehören etwa ständiges Bloßstellen, ungerechtfertigte Kritik, Ausschluss aus dem Team oder entwürdigende Bemerkungen.

Die Mobbinghandlungen werden nach ihrer Zielrichtung in bestimmte Kategorien unterteilt:

  1. Angriffe gegen die Arbeitsleistung /Leistungsvermögen

Sabotage von Arbeitsmitteln, Unterschlagung von Arbeitsergebnissen

  1. Angriffe auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses

Behaupten von Fehlverhalten, Willkürliche Abmahnung

  1. Destruktive Kritik

Völlig überzogene gnadenlose Kritik

  1. Angriffe gegen die soziale Integration am Arbeitsplatz

Abgelegener Arbeitsplatz

  1. Angriffe auf das soziale Ansehen im Beruf

Gerüchte Verbreiten, Demütigung im Beisein Dritter

  1. Angriffe gegen das Selbstwertgefühl

Anschreien, Unterstellung von böser Absicht, schlechtem Charakter

  1. Angst, Schrecken und Ekel erzeugen

Einsperren, verdorbene Lebensmittel verstecken

  1. Angriffe gegen die Privatsphäre

Nächtlicher Telefonterror

  1. Angriffe gegen die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit

Körperliche Übergriffe

  1. Versagen von Hilfe

Verharmlosen, Lächerlichmachen von Beschwerden

Arbeitgeber sind in solchen Fällen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor Mobbing zu schützen. Kommt es dennoch dazu, stehen dem betroffenen Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Möglichkeiten zu, um sich zu wehren und Ausgleich für entstandene Schäden, Schmerzen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verlangen.

Wer das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit anderer systematisch verletzt, riskiert sogar eine außerordentliche, also fristlose Kündigung. In besonders schweren Fällen ist hierfür nicht einmal eine vorherige Abmahnung erforderlich. Wird durch Mobbing oder vergleichbare Schikanen der Betriebsfrieden erheblich gestört, kann dies nach der Rechtsprechung eine fristlose Kündigung rechtfertigen (ErfK/Niemann, 26. Aufl. 2026, BGB § 626 Rn. 158, beck-online).

Reagiert der Arbeitgeber trotz Hinweisen nicht, können Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sogar ein Anspruch auf Versetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung bestehen.

Eine Haftung des Arbeitgebers kommt ferner dann in Betracht, wenn dieser es unterlässt, den oder die Betroffenen vor entsprechenden Verletzungshandlungen anderer Mitarbeiter in Schutz zu nehmen, obwohl ihm der Mobbing-Tatbestand bekannt ist oder bekannt sein müsste.“ (LAG Köln Urt. v. 21.7.2011 – 7 Sa 1570/10, BeckRS 2012, 69619, beck-online)

Häufig besteht das größte Problem darin, dass Betroffene die Vorfälle zwar in Erinnerung haben, jedoch keine ausreichenden Nachweise gesammelt wurden. Ein Anwalt kann helfen, die Ereignisse zu dokumentieren, Beweise zu sichern und die richtige Strategie zu entwickeln. Auch Gespräche mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat sollten begleitet werden, um zusätzliche Belastungen oder Fehler zu vermeiden.

Eine anwaltliche Beratung gibt Sicherheit, zeigt konkrete Handlungsmöglichkeiten auf und hilft, die eigene Position zu stärken und sich wirksam zu schützen.