Schadensersatz
Verkehrsunfall
Anwalt Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall stehen Betroffene häufig nicht nur vor erheblichen Sachschäden, sondern auch vor schwerwiegenden körperlichen und psychischen Folgen. In solchen Fällen entstehen häufig vielfältige Ansprüche auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld, deren Bestehen und Umfang von zahlreichen Umständen abhängen, wie etwa vom Unfallhergang, der Verschuldensverteilung oder der Schwere erlittener Verletzungen.
Als auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir Mandanten nach Verkehrsunfällen umfassend und mit besonderem Fokus auf die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit typischen Unfallverletzungen und arbeiten bei Bedarf eng mit medizinischen Sachverständigen und Gutachtern zusammen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Position fundiert zu bewerten und Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung konsequent durchzusetzen.
Verkehrsunfall Schadensregulierung
Die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall ist häufig deutlich komplexer, als es für Betroffene auf den ersten Blick erscheint. Zwar gilt der schadensrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht passiert, in der praktischen Regulierungspraxis kommt es jedoch regelmäßig zu Kürzungen einzelner Schadenspositionen durch den Anspruchsgegner.
Streit entsteht insbesondere bei der Höhe der Reparaturkosten, der Frage eines wirtschaftlichen Totalschadens, der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sowie bei der sogenannten fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Geschädigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Sie können sich die erforderlichen Reparaturkosten auch auszahlen lassen. Allerdings versuchen Versicherungen in diesen Fällen häufig, einzelne Positionen zu kürzen oder auf günstigere Reparaturmöglichkeiten zu verweisen. Auch Wertverluste, etwa durch eine merkantile Wertminderung, werden nicht immer von sich aus berücksichtigt und müssen gezielt geltend gemacht werden.
Eine vollständige Schadensregulierung umfasst regelmäßig weit mehr als die reinen Fahrzeugschäden, die bei der Durchsetzung von Ansprüchen berücksichtigt werden müssen:
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand
- Wertminderung
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
- Sachverständigen- und Gutachterkosten
- Abschlepp- und Standkosten
- Arzt- und Behandlungskosten
- Verdienstausfall
- Schmerzensgeld
- zukünftige Schäden (Feststellung)
Wir übernehmen für Sie die vollständige Abwicklung der Schadensregulierung. Dazu gehören insbesondere die Kommunikation mit dem jeweiligen Anspruchsgegner, die Prüfung von Sachverständigengutachten sowie die konsequente Durchsetzung sämtlicher ersatzfähiger Schadenspositionen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine rechtliche Erstberatung zur Verfügung.
Schmerzensgeld nach Unfall
Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden, die infolge eines Unfalls entstehen. Es dient dem Ausgleich von körperlichen Schmerzen, seelischem Leid und nachhaltigen Einschränkungen der Lebensführung. Anders als der materielle Schadensersatz ersetzt Schmerzensgeld keine konkreten Vermögensnachteile wie Reparaturkosten oder Verdienstausfälle, sondern soll das erlittene Leid als solches angemessen kompensieren und anerkennen.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Schmerzensgeld findet sich in § 253 BGB. Danach ist eine Geldentschädigung zu leisten, wenn durch eine Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung immaterielle Schäden entstanden sind. Ein Anspruch besteht immer dann, wenn eine andere Person für die Verletzung verantwortlich ist, etwa aufgrund fahrlässigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall oder durch vorsätzliches Handeln.
Auch psychische Beeinträchtigungen wie Angststörungen, Depressionen oder Traumafolgen können einen Schmerzensgeldanspruch begründen, sofern sie medizinisch nachvollziehbar festgestellt sind und ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können.
Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich nicht pauschal bestimmen. In der Praxis reicht sie von vergleichsweise niedrigen Beträgen bis hin zu hohen sechsstelligen Summen in besonders schweren Ausnahmefällen. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Schwere der Verletzung, die Dauer und Intensität der Beschwerden, der Behandlungsaufwand, mögliche Dauerfolgen sowie die konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und Lebensgestaltung. Schmerzensgeldtabellen und gerichtliche Vergleichsfälle können lediglich als Orientierung dienen und ersetzen keine individuelle rechtliche Bewertung.
Schmerzensgeldansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von der Verletzung und der Person des Verantwortlichen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach Ablauf der Verjährung können Ansprüche grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden, weshalb ein frühzeitiges Tätigwerden von erheblicher Bedeutung ist.
Die Durchsetzung von Schmerzensgeld erfolgt entweder außergerichtlich durch eine Einigung mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung oder, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.
Besondere Vorsicht ist bei Abfindungserklärungen geboten. Werden solche vorschnell unterzeichnet, können auch zukünftige oder bislang noch nicht absehbare Folgen des Unfalls endgültig abgegolten sein.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Unfall kann sich auch aus vertraglichen Vereinbarungen, etwa aus einer privaten Unfallversicherung ergeben. Während das gesetzliche Schmerzensgeld nach § 253 BGB eine individuelle Bewertung des erlittenen Leids voraussetzt, sehen viele Unfallversicherungsverträge zusätzliche, klar strukturierte Schmerzensgeldleistungen vor.
In der privaten Unfallversicherung wird Schmerzensgeld häufig ergänzend zum regulären Leistungsumfang vereinbart. Grundlage ist dabei regelmäßig eine vertraglich festgelegte Schmerzensgeldtabelle, in der bestimmten Verletzungsarten feste Prozentsätze der vereinbarten Versicherungssumme zugeordnet sind. Abhängig von Art und Umfang der unfallbedingten Verletzung ergibt sich daraus eine konkret berechenbare Schmerzensgeldzahlung. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Verletzung unverzüglich nach dem Unfall durch einen objektiven ärztlichen Bericht nachgewiesen wird, der sich am Stand der medizinischen Erkenntnisse orientiert (Grimm/Kloth AUB 2014 Abs. 2 Ziffer 2. Rn. 207). Haben sich durch ein Unfallereignis mehrere der in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Verletzungen realisiert, werden die jeweiligen Prozentsätze zusammengerechnet. Eine Entschädigung über 100 % der Versicherungssumme hinaus ist jedoch ausgeschlossen.
Gerade bei der Abgrenzung zwischen vertraglichem Schmerzensgeld aus einer Unfallversicherung und deliktischem Schmerzensgeld gegen den Unfallverursacher bestehen in der Praxis erhebliche Unsicherheiten. Welche Ansprüche parallel bestehen, wie sie korrekt geltend gemacht werden und welche Fristen einzuhalten sind, erfordert eine sorgfältige rechtliche Einordnung und Vorbereitung. Eine frühzeitige Sicherung von Beweisen, die vollständige Dokumentation der medizinischen Behandlung sowie eine strukturierte Kommunikation über einen Rechtsanwalt sind hierbei entscheidend. Eine anwaltliche Begleitung hilft nicht nur Fehler zu vermeiden, sondern auch, die individuellen Belastungen nachvollziehbar darzustellen und den Anspruch sachgerecht zu beziffern.
Wir stehen an Ihrer Seite, um Ihr Recht auf Schmerzensgeld durchzusetzen, und beraten Sie im Rahmen eines Erstgesprächs zu den nächsten sinnvollen Schritten.
Anwalt Autounfall
Nach einem Autounfall ist die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Verkehrsanwalts dringend zu empfehlen, auch dann, wenn der Schaden gering erscheint oder die Schuldfrage auf den ersten Blick eindeutig wirkt.
In der Praxis ist der Anspruchsgegner regelmäßig eine Haftpflichtversicherung, die im Verkehrsrecht erfahren ist und ihre wirtschaftlichen Interessen verfolgt, sodass nicht selten versucht wird, eine Mitschuld zu konstruieren oder Ansprüche zu kürzen. Um hier auf Augenhöhe zu agieren, ist anwaltliche Unterstützung entscheidend.
Wurden Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, stehen Ihnen umfassende Ansprüche auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu.
Dazu zählen nicht nur offensichtliche Sachschäden am Fahrzeug, sondern auch finanzielle Nachteile, die nicht unmittelbar repariert werden können. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Geldersatz, etwa für Schmerzensgeld oder einen Haushaltsführungsschaden. Eine vollständige Schadensregulierung erfordert daher eine sorgfältige Prüfung aller in Betracht kommenden Positionen.
Ein zentraler Anspruch ist der Ersatz der Reparaturkosten. Diese dürfen grundsätzlich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen. Wird diese Grenze überschritten, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sodass lediglich der Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs zu ersetzen ist. Versicherungen versuchen häufig, Reparaturkosten hoch anzusetzen, um nur den niedrigeren Wiederbeschaffungswert zu zahlen. Eine unabhängige Begutachtung ist daher regelmäßig sinnvoll. Zudem besteht die Möglichkeit, sich die fiktiven Reparaturkosten auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich instand zu setzen.
Darüber hinaus kann eine Wertminderung geltend gemacht werden, da ein Unfallfahrzeug regelmäßig einen geringeren Marktwert hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Die Berechnung ist komplex und hängt unter anderem vom Alter, dem Fahrzeugwert und dem Umfang der Schäden ab.
Während der Reparatur oder nach einem Totalschaden besteht Anspruch auf einen Mietwagen oder alternativ auf Nutzungsausfall, sofern der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Der Mietwagen muss sich dabei grundsätzlich an der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs orientieren.
Bei Personenschäden sind sämtliche Arzt- und Behandlungskosten zu ersetzen. Zusätzlich besteht Anspruch auf Schmerzensgeld, das sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen ausgleicht. Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Verletzungen, dem Behandlungsaufwand, möglichen Dauerfolgen sowie der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit. Da Spätfolgen oft nicht absehbar sind, kann es sinnvoll sein, von der gegnerischen Versicherung ein Anerkenntnis mit Wirkung eines Feststellungsurteils zu verlangen, um Ansprüche langfristig zu sichern.
Rechtsanwalt Canbay prüft mit seinem Team Ihren Fall, klärt offene Fragen zur Haftung und zur Höhe möglicher Ansprüche und beratet Sie zu den nächsten sinnvollen Schritten. Wir achten darauf, dass keine Ansprüche übersehen oder unberechtigt gekürzt werden und setzen Ihre Rechte konsequent durch, außergerichtlich und erforderlichenfalls auch vor Gericht.
Unser Ziel ist es, den vollen Schadensersatz durchzusetzen, denn Versicherungen sind als Wirtschaftsunternehmen darauf ausgerichtet, ihre Zahlungen möglichst gering zu halten. Ohne juristische Unterstützung können wichtige Schadenspositionen wie Nutzungsausfall, Wertminderung oder weitere Folgekosten häufig unberücksichtigt bleiben oder werden zu niedrig angesetzt. Erst durch fundierte rechtliche Prüfung und Erfahrung in der Schadensregulierung lässt sich eine vollständige und faire Entschädigung erreichen.
Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen werden die Anwaltskosten regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen, sodass für Sie kein Kostenrisiko entsteht. Auch Fragen zur Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder die gegnerische Haftpflichtversicherung beantworten wir transparent und verständlich.
Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
Rechtsanwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld
In verkehrsunfallrechtlichen Fällen sind regelmäßig zwei zentrale Hürden zu überwinden. Zum einen ist zu klären, in welchem Umfang der Unfallgegner für das Unfallgeschehen haftet. Eine vollständige oder zumindest teilweise Haftung ist Voraussetzung für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und bestimmt die Höhe der ersatzfähigen Schäden. Zum anderen müssen die geltend gemachten Verletzungsfolgen rechtlich und medizinisch nachvollziehbar auf den Unfall zurückgeführt werden. Versicherungen bestreiten den Ursachenzusammenhang nicht selten und verweisen auf angebliche Vorschäden oder altersbedingten Verschleiß. Die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen erfordert daher sowohl vertiefte juristische als auch medizinische Sachkenntnis.
Wer für Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall aufkommt, hängt maßgeblich von der Art der Unfallbeteiligten ab. Sind Kraftfahrzeuge beteiligt, besteht grundsätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, die für die unfallbedingten Schäden eintritt, sofern der Fahrzeugführer den Unfall schuldhaft verursacht hat. In bestimmten Konstellationen kann eine Haftung auch ohne Verschulden bestehen, etwa aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeugs (§ 7 StVG). Bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen ist daher regelmäßig von einer leistungsfähigen Haftpflichtversicherung als Anspruchsgegner auszugehen.
Anders stellt sich die Situation bei Unfällen mit Fußgängern oder Radfahrern dar. Für diese besteht keine Versicherungspflicht. In solchen Fällen haften die Verursacher grundsätzlich persönlich. Besteht jedoch eine private Haftpflichtversicherung, übernimmt diese in der Praxis häufig die Regulierung. Fehlt eine Versicherung, stellt sich die Frage der Zahlungsfähigkeit des Schädigers. Auch dieser Aspekt sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden, um realistische Erwartungen an die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu haben.
Die Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld richtet sich maßgeblich nach Art, Umfang und Dauer der unfallbedingten Verletzungen sowie nach deren Auswirkungen auf Alltag und Erwerbsfähigkeit. Bei schweren oder komplexen Verletzungsbildern (etwa Schädel-Hirn-Traumata, Polytraumata, Querschnittslähmungen, schweren Verbrennungen oder multiplen Frakturen) ist eine fundierte medizinische Einordnung unerlässlich. Gerade bei Verletzungen mit langfristigen oder sich verzögert zeigenden Folgen bestreiten Versicherungen häufig den Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. In solchen Fällen ist es erforderlich, medizinische Unterlagen sorgfältig auszuwerten und gegebenenfalls frühzeitig geeignete Sachverständige einzubinden.
Die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgt in der Regel zunächst außergerichtlich gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung. Gerade bei schweren Personenschäden ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung von besonderer Bedeutung, da Fehler in der Anspruchsbegründung oder eine unzureichende Dokumentation später nur schwer korrigiert werden können. Erst wenn eine außergerichtliche Regulierung scheitert oder die Versicherung nicht bereit ist, angemessene Beträge zu zahlen, kommt eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht. Ziel einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung ist es jedoch regelmäßig, eine vollständige und faire Regulierung ohne langwierige Gerichtsverfahren zu erreichen.
Gerade bei komplexen Unfallfolgen und streitiger Haftung ist eine strukturierte und fachlich fundierte Vorgehensweise daher unerlässlich. Rechtsanwalt Canbay steht Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Verkehrsrecht zur Seite, prüft und bewertet Ihre rechtliche Ausgangslage sorgfältig und vertritt Ihre Interessen gegenüber allen verantwortlichen Beteiligten.
Sprechen Sie uns gerne an, um Ihre Situation in einem persönlichen Beratungsgespräch klären zu lassen.
Nach einem Verkehrsunfall können insbesondere folgende Schadenspositionen in Betracht kommen:
- Sachschäden und unfallbedingte Kosten
- Reparaturkosten oder fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis
- Wiederbeschaffungswert bzw. Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
- Wertminderung (merkantiler Minderwert)
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
- Sachverständigen- und Gutachterkosten
- Abschlepp- und Standkosten
- Personenschäden
- Arzt- und Behandlungskosten
- Schmerzensgeld
- Verdienstausfall
- Haushaltsführungsschaden
- Zukünftige Schäden
- Ersatz künftig entstehender Schäden (z. B. über Feststellungslösung)
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